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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V. findest du hier .

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Satzungen und Ordnungen

Satzung

Aktuelle Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück".

(2) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 20189, Amtsgericht Gütersloh, eingetragen. Ihr räumlicher Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V. Tätigkeitsbereich umfasst im Land Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt. Ihr Sitz ist in Rheda-Wiedenbrück.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c) Ausbildung im Rettungsschwimmen, d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser, c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, d) Förderung des Sports, e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung, h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen, i) Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und -organisationen.

(5) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

(6) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück kann ein Verbandsorgan herausgeben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück. Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück entstanden sind, und zwar im Rahmen der steuerlich höchst zulässigen Sätze.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. in der Fassung vom 30.11.2018, AG Dortmund VR 2074, des DLRG Bezirkes Kreis Gütersloh e.V.in der Fassung vom 29.03.2022 AG Gütersloh VR 684 und der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf Antrag der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen der DLRG.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG Rheda-Wiedenbrück aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten. Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V.

(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.

(3) Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass keine Beitragsrückstände bestehen, die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück regelt deren Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(6) Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Vermögens oder ein Anteil am Vermögen steht dem ausscheidenden Mitglied daher nicht zu. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Vorstand kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(4) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück abzuführen.

§ 9 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2) Die Grenze der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück stimmt mit den Grenzen der Stadt Rheda-Wiedenbrück überein. Über Änderungen der Ortsgruppengrenze entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück. Erhebt die Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück hat dem DLRG Bezirk Kreis Gütersloh Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-RettungsGesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

§ 10 Verhältnis der Satzung zu den Satzungen der Obergliederungen

(1) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist an die Satzung des DLRG Bezirks Kreis Gütersloh e.V. in der Fassung vom 29.03.2022, Amtsgericht Gütersloh VR 684 und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. in der Fassung vom 30.11.2018, AG Dortmund VR 2074, sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Kreis Gütersloh und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und mit den tragenden Grundsätzen, die die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien regeln, mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

(6) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Vorstandes des DLRG Landesverbands Westfalen e. V. als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat des Bundesverbandes der DLRG. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 21.10.2017. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(7) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 11 Jugend

(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Rheda-Wiedenbrück.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Ortsgruppe RhedaWiedenbrück. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück gebildet.

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b) Wahl der Revisoren,

c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen.

d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e) Feststellung des Jahresabschlusses,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Anträge,

h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen. Umlagen dürfen eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen. Sie müssen frühestens ab dem Folgejahr des Umlagebeschlusses an die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück entrichten werden,

i) Satzungsänderungen,

j) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V.

§ 13 Online-Mitgliederversammlungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (OnlineMitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 14 Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt alle vier Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der Mitglieder verlangen.

§ 15 Ladung

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene postalische Anschrift oder zuletzt benannte Emailadresse gewahrt.

§ 16 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind

a) die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung

b) der Ortsgruppenjugendvorstand

(2) Anträge zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 18 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Absatz 2 sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Absatz 5 c-i werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück und dessen Stellvertreter

(2) Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. (6) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 20 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb vier Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V. Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch in Textform ausgehändigt.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb sechs Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) der Vorsitzende,

b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) der Leiter Finanzen,

d) der Leiter Medizin,

e) der Leiter Einsatz,

f) der Leiter Rechtswesen,

g) der Leiter Ausbildung,

h) der Leiter Rettungssport,

i) der Leiter Organisation und Kommunikation,

j) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,

k) die Ehrenvorsitzenden.

(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

(6) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend ist vom Ortsgruppenvorstand in seinem Amt zu bestätigen.

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter, Ausschüsse

(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch den Vorstand berufen. Ortsgruppenbeauftragte können auf Einladung des Vorstandes beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teilnehmen.

(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3) Ausschüsse können durch Beschluss des Vorstandes für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 23 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2) Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bis zu einer Summe von 10.000 € allein vertretungsberechtigt sind. In allen anderen Fällen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein.

§ 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladung

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der in Textform Einladung gewahrt.

§ 27 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 29 Schiedsgericht

Die DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück bildet kein eigenes Schiedsgericht. Bei ortsgruppeninternen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. in den in § 37 der Satzung des Landesverbandes in der Fassung vom 30.11.2018, AG Dortmund VR 2074 aufgeführten Fällen. Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg VR 24198 B) hinterlegt wird.

§ 30 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 31 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 32 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 33 Ehrungen

1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Der Vorstand kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-SebusMedaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 34 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 35 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 36 Anstellung von Mitarbeitern, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen

(1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(2) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(5) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück e.V.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 37 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 38 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 39 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 40 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rheda-Wiedenbrück oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk Kreis Gütersloh e.V. zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 41 Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 14. März 1984 auf der Mitgliederversammlung in Rheda-Wiedenbrück beschlossene Satzung in der Fassung vom 22.01.1998 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 43 Übergangsbestimmungen

Nach positiver Beschlussfassung zur Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung erfolgen die Vorstandswahlen sowie die Berufung und Bestätigung der Ortsgruppenbeauftragten nach neuer Satzung. Gleiches gilt für Strukturierung und Benennung der Organe der DLRG Ortgruppe Rheda-Wiedenbrück.

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